Satzung

Satzung der Volkshochschule Aachen vom 20.12.1995

in der Fassung des 2. Nachtrages vom 6.4.2016

Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666, SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW.S. 208), der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV.NRW.S. 644, 671, ber. 2005 S. 15 – SGV NRW 641), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.08.2012 (GV.NRW.S.296), des Weiterbildungsgesetzes NRW vom 07.05.1982 (GV. NRW. S. 275) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 04. 2000 (GV.NRW.S. 390/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 15.02.2005 (GV.NRW.S. 102) und der §§ 51 ff der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl. I S. 1400) hat der Rat der Stadt Aachen am 06.04.2016 für die Volkshochschule der Stadt Aachen die folgende Satzung in der Fassung des 2. Nachtrages beschlossen:

Präambel

Weiterbildung ist ein eigenständiger Bestandteil unseres Bildungssystems und steht gleichberechtigt neben den Bereichen Schule, Berufsschule und Hochschule. Die Volkshochschule arbeitet mit anderen Weiterbildungseinrichtungen in Aachen zusammen. Unter den Weiterbildungseinrichtungen hat die Volkshochschule der Stadt Aachen als kommunales Weiterbildungszentrum einen besonderen Stellenwert. Sie ist nur an ihren öffentlichen Auftrag und nicht an Gruppeninteressen gebunden. Die Volkshochschule hat dabei das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung im Rahmen ihres Budgets. Das Selbstverständnis der Volkshochschule basiert auf dem Prinzip der "Einheit der Bildung", das auf den mündigen, in allen Lebensbereichen selbstverantwortlich handelnden Menschen zielt. Die "Einheit der Bildung" zum Programm zu machen, heißt: Volkshochschule ist für alle da.

§ 1 Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen:

Die Volkshochschule der Stadt Aachen wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Volkshochschule Aachen" nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes, der §§ 51 ff der Abgabenordnung und der Gemeindeordnung NRW und, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung geführt (Quasi-Eigenbetrieb).

§ 2 Aufgabe des Betriebes Volkshochschule

(1) Die Volkshochschule hat die durch das Weiterbildungsgesetz NRW und diese Satzung vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Weiterbildungsangebot in allen Sachbereichen des Weiterbildungsgesetzes anzubieten und durchzuführen.
Auf der Basis ihres Leitbildes hält sie ein ständig verfügbares und qualitativ hochwertiges Angebot unter Berücksichtigung der orts- und bevölkerungsspezifischen Bildungsbedürfnisse vor. Sie bietet Teilhabemöglichkeit für alle unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere für durch mangelnde Vorbildung und soziale Situation benachteiligte Gruppen. Die Volkshochschule reagiert auf aktuellen Bildungsbedarf und fördert neue Bildungsbedürfnisse.

(2) Auf der Grundlage des Produktplanes und des Wirtschaftsplanes stellt die Volkshochschule regelmäßig ein Veranstaltungsprogramm auf. Der Produktplan umfasst die von dem Betrieb Volkshochschule zu erbringenden Produkte. Die Erstellung der darin verzeichneten Produkte erfolgt durch bedarfsorientierte Planung und Durchführung von Unterricht, Prüfungen, Beratungen, sozialpädagogische Betreuung, Führungen, Ausstellungen, Fortbildungen, etc. sowie das damit verbundene Verwaltungshandeln. Die dazu erforderlichen Betriebsmittel und das Personal werden durch den Wirtschaftsplan ausgewiesen. Der pädagogische Bereich ist in Programmbereiche mit jeweils einer Leitung gegliedert, denen die Produkte zugeordnet sind. Der Verwaltungsbereich hat eine Leitung und ist in Teams gegliedert.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Betrieb dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

(2) Im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit wird er nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Das Vermögen des Betriebs ist Sondervermögen im Sinne des § 97 der GO NRW. Eine vollständige oder teilweise Übertragung des Vermögens auf einen anderen gemeinnützigen Träger oder in ein anderes gemeinnütziges Sondervermögen z.B. bei einer Umwandlung der Rechtsform oder Bildung eines Zweckverbandes bedarf der Zustimmung des Rates der Stadt Aachen. Sie ist zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

(3) Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Keine Person darf durch Auszahlungen, die dem Zweck des Betriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Betriebsleitung

(1) Die Bestellung der Betriebsleitung erfolgt nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Direktor“ bzw. „Direktorin“ der Volkshochschule. Er bzw. sie ist Betriebsleitung im Sinne des § 2 EigVO NRW. Seine bzw. ihre mit dieser Stellung verbundenen Sonderrechte ergeben sich abschließend aus dieser Satzung und aus der Dienstanweisung, die der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin erlässt.

(2) Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Führung der Einrichtung verantwortlich und führt die Geschäfte selbstständig, sofern die EigVO oder die Satzung nichts anderes vorsehen. Er bzw. sie wird von den Programmbereichsleitungen und der Verwaltungsleitung unterstützt. Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen. Für den pädagogischen Bereich wird eine Stellvertretung aus den Programmbereichsleitungen benannt, für die Verwaltung ist die Stellvertretung die Verwaltungsleitung. Über Angelegenheiten, die die gesamte Volkshochschule betreffen, wird in Abwesenheit des Direktors bzw. der Direktorin gemeinsam entschieden. Näheres regelt eine durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zu erlassende Dienstanweisung.

(3) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Volkshochschule.

(4) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat insbesondere folgende Aufgaben :
a.) Erstellung des Veranstaltungsprogrammes,
b.) Erstellung des Wirtschaftsplanes und des Produktplanes,
c.) Verfügung über die Mittel im Rahmen des Wirtschaftsplans,
d.) Personalangelegenheiten im Rahmen des § 5 dieser Satzung,
e.) Öffentlichkeitsarbeit des Betriebes,
f.) Verwaltung der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Gebäude und Räume sowie deren Ausstattung,
g.) Wahrnehmung des Hausrechtes,
h.) Entscheidung über Zulassung bzw. Ausschluss von Teilnehmenden zu Lehrveranstaltungen.

(5) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Er bzw. sie ist berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses verpflichtet, seine bzw. ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen.

(6) Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin kann im Einzelfall oder durch Dienstanweisung weitergehende Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen des Rates und anderer Ausschüsse und den Vortrag des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule im Rat und in den anderen Ausschüssen treffen.

(7) Vertritt der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule nach pflichtgemäßem Ermessen die Auffassung, für eine Weisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung oder in dessen Stellvertretung des bzw. der zuständigen Beigeordneten die Verantwortung nicht übernehmen zu können, hat er bzw. sie sich unverzüglich an den Betriebsausschuss zu wenden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung.

(8) Für die Beteiligung des Personalrates gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Personalangelegenheiten

(1) Entscheidungen über die Einstellung, Beförderung und Entlassung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule erfolgen nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Kündigungen aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB und entsprechende tarifliche Vorschriften) ist der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig.

(3) Über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten bzw. Beamtinnen entscheidet der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, soweit die Zuständigkeit nicht durch diese Satzung oder die Hauptsatzung der Stadt Aachen, einem Ausschuss oder dem Rat vorbehalten ist. Die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der tariflichen Vorschriften wird dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule übertragen.

§ 6 Vertretung des Betriebes nach außen

(1) In allen Angelegenheiten des Betriebes, die zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, wird die Stadt durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule und in allen anderen Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder in dessen bzw. deren Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten bzw. die zuständige Beigeordnete nach Maßgabe des § 64 GO NRW vertreten.

(2) Im Rahmen der Vertretungsbefugnisse ist der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule berechtigt, Mitarbeitende des Betriebes für bestimmte Geschäfte unter Beachtung näherer Bestimmungen der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin mit der Vertretung zu beauftragen.

(3) Verpflichtende Erklärungen für den Betrieb bedürfen der Schriftform. Sie bedürfen der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder in Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten bzw. die zuständige Beigeordnete und durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule mit Ausnahme der beamtenrechtlichen Urkunden, der Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 74 Abs. 3 GO NW).

(4) Zählen die Verpflichtungsgeschäfte zur laufenden Betriebsführung,
- ist durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule zu unterzeichnen.
- kann in Fällen besonderer Dringlichkeit von der Schriftform abgesehen werden.

§ 7 Betriebsausschuss

(1) Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW, des Weiterbildungsgesetzes NRW und der Hauptsatzung der Stadt Aachen für den Betrieb ”Volkshochschule” einen besonderen ”Betriebsausschuss Theater und Volkshochschule”. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder und die Zusammensetzung des Betriebsausschusses werden durch den Beschluss des Rates der Stadt entsprechend der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung NRW festgelegt.

(2.) Soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt und soweit nicht der Rat der Stadt Aachen oder der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten insbesondere über:
- den Produktplan der Volkshochschule,
- die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehrauszahlungen gemäß § 12 Abs. 4 a dieser Satzung und zu Mehrauszahlungen im Vermögensplan nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 bdieser Satzung,
- Dringlichkeitsentscheidungen sowie die Genehmigungen von Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit nach Maßgabe der Absätze 7 – 8,
- Vergaben, sofern sie nicht zu den wiederkehrenden Geschäften der laufenden Betriebsführung zählen.

(3) Der Betriebsausschuss berät in den Fällen des § 4 Abs. 7 dieser Satzung. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin oder dem bzw. der zuständigen Beigeordneten erzielt, ist eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

(4) In der Zuständigkeit des Betriebsausschusses liegt weiterhin die Empfehlung für die Beschlussfassung des Rates über Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Vermögensübersicht, Stellenübersicht).

(5) Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere über:
- das Veranstaltungsprogramm,
- Eilentscheidungen gemäß § 12 Abs. 5 c dieser Satzung.
Die in § 12 Abs. 5 dieser Satzung geregelten Unterrichtungsrechte bleiben unberührt.

(6) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt zu entscheiden sind.

(7) Bei Volkshochschulangelegenheiten, die der Zuständigkeit des Rates obliegen, entscheidet der Betriebsausschuss in dringlichen Fällen.

(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit, die der Zuständigkeit des Rates oder des Betriebsausschusses obliegen, kann der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin mit dem bzw. der Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden.

(9) Ist in den Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen die Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung nicht möglich, ist die Betriebsleitung befugt, Entscheidungen selbst zu treffen, soweit diese keinen Aufschub dulden und erforderlich sind, um Schaden vom Betrieb abzuwenden.

(10) Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
1. Entscheidungen nach § 7 (7) dieser Satzung sind dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.
2. Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit nach § 7 (8) und (9) dieser Satzung sind dem zuständigen Gremium in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Zuständiges Gremium ist der Rat, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, für die der Rat nach § 8 entscheidungsbefugt ist, im Übrigen der Betriebsausschuss.

(11) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses bleibt unberührt. Die Festlegung des jährlichen städtischen Zuschusses zum Betrieb obliegt dem Rat der Stadt auf der Grundlage der Empfehlungen des Betriebsausschusses und nach Kenntnisnahme des Finanzausschusses.

(12) Die Zwischenberichte nach § 20 EigVO NRW sind vierteljährlich zu erstellen.

§ 8 Rat der Stadt

Der Rat der Stadt entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW und der Hauptsatzung vorbehalten sind.

§ 9 Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin und des bzw. der Beigeordneten

(1) Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzte des gesamten Personals einschließlich des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule.

(2) Er bzw. sie hat die Tätigkeit des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen des Betriebes und anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie Weisungen erteilen und von der Direktorin bzw. dem Direktor der Volkshochschule Auskunft verlangen. Die für die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb und dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin, dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin, dem bzw. der zuständigen Beigeordneten und den Dienstbereichen der Stadtverwaltung einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen / Eigenbetriebe erforderlichen Regelungen sollen durch Dienstanweisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin festgelegt werden.

(3) Die Interessen des Betriebes werden innerhalb der Stadtverwaltung von dem bzw. der zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Er bzw. sie vertritt den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit diese nicht dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin bzw. dessen/deren ständigem/ständiger Vertreter/Vertreterin vorbehalten sind. Er bzw. sie ist aus diesem Grunde über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes rechtzeitig zu unterrichten. Ihm bzw. ihr ist auf Verlangen in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.

(4) Der bzw. die Beigeordnete ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der Betriebsleitung i. S. des § 1 Abs. 3 der "Dienstordnung der Stadt Aachen" beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung der Volkshochschule und der allgemeinen Verwaltung.

§ 10 Unterrichtung des Stadtkämmerers bzw. der Stadtkämmerin

(1) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss den Entwurf des Wirtschaftsplanes und außerdem den Entwurf des Jahresabschlusses zuzuleiten. Äußert dieser bzw. diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang Bedenken oder schlägt er bzw. sie Änderungen oder Ergänzungen vor, sind diese, soweit sie nicht mit der Auffassung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule übereinstimmen, mit dem Entwurf dem Betriebsausschuss vorzulegen.

(2) Der Stadtkämmerer bzw. die Stadtkämmerin ist von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule über alle wichtigen finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten bzw. es ist seine bzw. ihre Entscheidung einzuholen. Als wichtig gelten alle finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten, bei denen nach § 12 Abs. 5 dieser Satzung der Betriebsausschuss zu unterrichten ist bzw. zuzustimmen hat.

(3) Dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin sind die Vierteljahresübersichten und die Ergebnisse der Betriebsstatistik zu übersenden.

(4) Gemäß § 7 EigVO NRW sind von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11 Wirtschaftsjahr und Stammkapital für den gemeinnützigen Betrieb

(1) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem jeweiligen Kalenderjahr.

(2) Das Stammkapital beträgt 51.129,19 €.

§ 12 Wirtschaftsplan

(1) Grundlage für die wirtschaftliche Führung des Betriebes bildet der aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht bestehende Wirtschaftsplan.

(2) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule bis zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorhergehenden Wirtschaftsjahres vorzulegen. Nach Beratung ist der Wirtschaftsplan dem Rat der Stadt zur Feststellung vorzulegen.

(3) Entsprechend den Vorschriften des § 18 EigVO NRW ist vom Betrieb eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen und jährlich fortzuschreiben.

(4) Für die Änderung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 EigVO NRW.
a) Beim Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung vor, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um mehr als 100.000,-- € höherer Verlust entstehen wird.
b) Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere gegeben, wenn
- der Verlust entsprechend dem nach a.) zu ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen ist,
- für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrauszahlungen ab 50.000,--€ oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden,
- höhere Kredite erforderlich werden.

(5) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 EigVO NRW:
a) Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten ein erfolgsgefährdender Minderertrag bzw. Mehraufwand zu erwarten, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss unverzüglich unterrichten. Erfolgsgefährdende Mindererträge oder erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bei dem Erfolgsplan liegen im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO NRW vor, wenn jeweils die Differenz des Gesamtansatzes der Erträge bzw. Aufwendungen um mehr als 25.000 € unter bzw. überschritten werden muss. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsausschusses.
b) Auszahlungen für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrauszahlungen für das Einzelvorhaben, dessen Ansatz nicht mit einem anderen Ansatz deckungsfähig ist, und die den Ansatz im Vermögensplan um mindestens 5.000,-- € überschreiten, bedürfen gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 EigVO NRW der Zustimmung des Betriebsausschusses.
c) Soweit nach den Buchstaben a) bis c) die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich ist, wird diese bei Eilbedürftigkeit durch die Zustimmung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin, der sich durch den Stadtkämmerer bzw. die Stadtkämmerin vertreten lassen kann, ersetzt. Der Betriebsausschuss ist dann unverzüglich zu unterrichten.
d) Gemäß § 10 EigVO ist für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes zu sorgen. Hierzu gehören u.a. ein Überwachungssystem bezüglich der Risiken und die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen.

§ 13 Überprüfung der Betriebsleitung

(1) Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt gemäß § 106 GO NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Der Prüfungsbericht ist dem Betriebsausschuss zuzuleiten.

(2) In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft der Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt die Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung.

(3) Die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 14 Zusammenarbeit mit Dienststellen der Stadt, Rechnungswesen, Jahresabschluss und betriebliche Einrichtungen

(1) Der Betrieb führt das Rechnungswesen nach den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). Die vorhandenen Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend zu ergänzen ist.

(2) Dem Betrieb stehen die städtischen Gebäude Peterstraße 21 - 25, Sandkaulbach 13 - 15 und Am Hangeweiher 23 zur Verfügung. Weitere Räumlichkeiten in städtischem Besitz (Schulen, Turnhallen) werden nach Absprache mit den zuständigen Dienstbereichen der Stadtverwaltung einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen/Eigenbetriebe bereitgestellt. Bei Bedarf, aus besonderem Anlass oder auch auf Dauer können dem Betrieb weitere städtische Einrichtungen zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung städtischer Gebäude erfolgt auf Mietbasis. Die Betriebsgrundstücke sind festzulegen und im betrieblichen Rechnungswesen auszuweisen, wenn und soweit sie dem Sondervermögen des Betriebes zugehören sollen.

(3) Der Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht, ist einschließlich Lagebericht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 26 der EigVO NRW aufzustellen und nach Prüfung dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet.

(4) Das Jahresergebnis ist über das Eigenkapital - Rücklagekapital zu verrechnen. Führt die Verrechnung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des städtischen Zuschusses zu einer Kapitalmehrung, soll diese dem Betrieb belassen werden. Führt die vorgenannte Verrechnung des Jahresergebnisses zu einer Kapitalminderung gilt § 10, Abs. 6 der EigVO NRW.

(5) Der festgestellte Jahresabschluss wird nach § 26 Abs. 4 EigVO NRW öffentlich bekannt gemacht und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses verfügbar gehalten.

§ 15 Leitungsrat (LR) und Mitarbeitendenkonferenz (MaK)

(1) Der LR berät den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule zu strategischen Fragen, stimmt Entscheidungskriterien ab und klärt Verfahrensfragen. Er tagt in der Regel einmal wöchentlich unter der Leitung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule. Mitglieder des LR sind der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule, die Programmbereichsleiter bzw. Programmbereichsleiterinnen und der Verwaltungsleiter bzw. die Verwaltungsleiterin. Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können hinzugezogen werden.

(2) Die Mitarbeitendenkonferenz (MaK) berät zur Vorbereitung von Entscheidungen des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule und zur Koordinierung der Arbeit der Volkshochschule alle die Volkshochschule betreffenden Fragen von wesentlicher Bedeutung. Die MaK tagt in der Regel einmal monatlich unter Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule. Mitglieder der MaK sind die Mitglieder des Leitungsrates, alle planerisch tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Teamleiter und Teamleiterinnen der Verwaltung sowie je ein gewählter Mitarbeiter bzw. eine gewählte Mitarbeiterin der Verwaltung, der Weiterbildungslehrer bzw. Weiterbildungslehrerinnen und der Sozialpädagogischen Fachkräfte der Volkshochschule. Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können hinzugezogen werden.

§ 16 Volkshochschulkonferenz

(1) Die Volkshochschulkonferenz dient der Mitwirkung der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen und der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Volkshochschule an einem bedarfsgerechten Angebot. Sie findet in der Regel einmal im Jahr unter Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule statt. Zur Teilnahme an dieser Konferenz lädt der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin durch Aushang in den Veranstaltungsgebäuden der Volkshochschule und durch Mitteilung im Internet die Mitglieder des Leitungsrates, die gewählten hauptberuflich Beschäftigten, die Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen der Volkshochschule mit und ohne Wahlmandat sowie die nebenberuflichen / nebenamtlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit und ohne Wahlmandat ein. Ferner sind mit gleicher Frist ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Trägers und der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Betriebsausschusses als Gäste zur Volkshochschulkonferenz einzuladen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Volkshochschulkonferenz sind die Mitglieder des Leitungsrates, gewählte Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen, gewählte nebenberuflich / nebenamtliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und gewählte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der hauptberuflich Beschäftigten der Volkshochschule.

(3) Die Volkshochschulkonferenz berät und beschließt über Empfehlungen und Vorschläge, die sich an den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule oder an den Träger der Volkshochschule richten:
a.) zum Veranstaltungsprogramm,
b.) zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit und
c.) zu Lehr- und Arbeitsbedingungen.
(4) Die Termine und das Verfahren zur Wahl der einzelnen Gruppen wird in einer vom Direktor / von der Direktorin zu erlassenden Wahlgeschäftsordnung geregelt.

§ 17 Hauptamtliche oder hauptberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen

1.) An der Volkshochschule sind hauptamtliche oder hauptberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen als planenden pädagogische Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und als Verwaltungsmitarbeiter bzw. Verwaltungsmitarbeiterinnen beschäftigt. Die hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind (u.a.) als Programmbereichsleiter bzw. Programmbereichsleiterinnen, planende Pädagogen bzw. Pädagoginnen, Weiterbildungslehrkräfte und Sozialpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen tätig.
Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Verwaltung sind (u.a.) als Verwaltungsleiter bzw. Verwaltungsleiterin, Teamleiter bzw. Teamleiterinnen und Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen tätig. Sie wirken, soweit sie damit beauftragt sind, an der Planung und Durchführung des Veranstaltungsprogrammes der Volkshochschule mit, insbesondere durch:
a.) Erstellung des Veranstaltungsprogramms,
b.) Vorschläge für den Entwurf des Wirtschaftsplanes,
c.) Einsatz der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeitenden,
d.) Mitwirkung an Dienstbesprechungen und Besprechungen der
nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeitenden
e.) Bewertung von Leistungen der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen in abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen,
f.) Mitwirkung an Prüfungen,
g.) Beratungstätigkeit,
h.) eigene Lehrveranstaltungen,
i.) organisatorische Umsetzung des Veranstaltungsprogramms,
j.) das damit verbundene Verwaltungshandeln.

2.) Die erforderlichen hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen werden nach Maßgabe der zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenübersicht eingestellt.

§ 18 Nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen

(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel entsprechend qualifizierten Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen übertragen, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.

(2) Die Aufgaben, zu denen die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen verpflichtet sind, ergeben sich aus den mit ihnen zu treffenden schriftlichen Vereinbarungen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen. Die Inhalte der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus den Vorschlägen und Angeboten der nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen.

§ 19 Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen

(1) Soweit nicht mit besonderen Lehrveranstaltungen speziell jüngere Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen angesprochen werden, kann an den Veranstaltungen der Volkshochschule jeder bzw. jede teilnehmen, der oder die das 15. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von Voraussetzungen, von dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen sowie der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Sie kann auch begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule geboten ist.

(3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte erhoben.

(4) Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen können von einzelnen Veranstaltungen oder auch generell ausgeschlossen werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung oder eines ordnungsmäßigen Lehrbetriebs geboten ist. In den Kursen, in denen Schulabschlüsse vermittelt werden, wird bei Ordnungsmaßnahmen analog dem § 53 Schulgesetz NRW vom 15.2.2005 in der jeweils geltenden Fassung verfahren.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Aachen vom 20.12.1995 außer Kraft. Vorstehende Satzung für die Volkshochschule Aachen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

(Die Satzung wurde am 27.4.2016 in den beiden Aachener Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht.)

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Volkshochschule Aachen

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